Recht auf ein Mobilitätstraining
„Das Recht auf Mobilität endet nicht mit der Hilfsmittelauslieferung“ ist der Titel des aktuellen Fachbeitrags, den das Team RoMoWo gemeinsam mit René Dittmann, Experte im Sozial- und Gesundheitsrecht, im Juli 2026 veröffentlichte.
Der Beitrag ist in zwei Teile gegliedert. Der erste Teil stellt die bisherigen Erkenntnisse des bundesweiten Projekts RollstuhlMobilität Wohnortnah (RoMoWo) vor, das seit 2024 in Kooperation mit dem Deutschen Rollstuhl-Sportverband (DRS e.V.) durchgeführt wird. Die Zwischenergebnisse zeigen auf, dass ein strukturiertes Training ein wesentlicher Erfolgsfaktor für die selbstbestimmte Mobilität von Rollstuhlnutzenden ist. Laut § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V umfasst der Anspruch auf Hilfsmittel auch „die Ausbildung in ihrem Gebrauch“.
René Dittmann analysiert im zweiten Teil des Fachbeitrags aus diesem Grund die rechtlichen Grundlagen zu den Finanzierungsmöglichkeiten durch Krankenkassen und andere Rehabilitationsträger.
Das Fazit: Das RoMoWo-Training und vergleichbare Angebote entsprechen den rechtlichen Anforderungen – aus dem Grund sollte eine Finanzierung durch die Rehabilitationsträger in Betracht gezogen werden. Um eine einheitliche und rechtssichere Praxis sicherzustellen, wird eine gemeinsame Empfehlung oder Rahmenvereinbarung zwischen den Rehabilitationsträgern auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation empfohlen.


















