Stellungnahme zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 für Menschen mit einer Querschnittlähmung

Die Reihenfolge bei der Priorisierung der Impfungen ist in einer Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums festgelegt, die auf der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (RKI) aufbaut. Die Deutschsprachige Medizinische Gesellschaft für Paraplegiologie (DMGP), die Deutsche Stiftung Querschnittlähmung (DSQ) und die Fördergemeinschaft der Querschnittgelähmten in Deutschland e.V. (FGQ) begrüßen, dass die Rechtsverordnung grundsätzlich das Ziel verfolgt, Menschen mit einem signifikant erhöhten Risiko für einen schweren oder tödlichen Verlauf einer COVID-19-Erkrankung und Personen, die diese behandeln oder pflegen, eine hohe Priorität bei der Vergabe von einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 beizumessen.

Allerdings umfasst der definierte Personenkreis in den Gruppen mit höchster oder hoher Priorität für die Impfstoffverteilung keine Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung zwar zu den vulnerablen (Anmerkung: gesundheitlich gefährdeten) Gruppen gehören, aber nicht in Einrichtungen, sondern im eigenen Wohnumfeld leben und dort auf ständige Unterstützung durch Pflegekräfte oder persönliche Assistenz angewiesen sind. Diese Situation ist aber in Hinblick auf eine potenzielle Gefährdung unbedingt vergleichbar mit Personen, die in stationären Einrichtungen für ältere oder pflegebedürftige Menschen betreut oder gepflegt werden. Gerade pflegebedürftige Menschen mit schweren Behinderungen oder chronischen Erkrankungen haben aufgrund ihrer Lebenssituation eine höhere Frequenz an Kontakten auch mit unterschiedlichen Personen und sind somit stärker gefährdet, sich mit SARS-CoV-2 anzustecken. Sie haben also nicht nur ein Risiko eines schwereren Verlaufes, sondern auch ein hohes Expositionsrisiko, gegen das sie sich nur sehr eingeschränkt schützen können.

Um die vorgeschlagene Priorisierung durch die ständige Impfkommission umzusetzen, müssen Menschen, die zuhause leben, aber Pflege oder Assistenz benötigen (z.B. Menschen mit einer hohen Querschnittlähmung, Tetraplegie), denjenigen gleichgestellt werden, die in Pflege- oder Wohneinrichtungen leben. Auch das hier ambulant tätige Personal muss mit Priorität geimpft werden, um das Ansteckungsrisiko für die Betroffenen zu minimieren. Die Empfehlung in Hinblick auf eine Priorisierung gilt auch für Paraplegiker mit wesentlichen Einschränkungen der Atmungsfunktionen sowie gravierenden Vorerkrankungen des Herz-Kreislaufsystems. Diese sind den Personen mit hoher Priorität in der Gruppe 2 gleichzustellen, ebenso der Personenkreis, der entsprechende Betroffene behandelt, betreut oder pflegt.

Betroffene sollten sich bei Impfwunsch an das für ihren Landkreis zuständige Gesundheitsamt wenden, um eine Einzelfallregelung zu bewirken.